Alle Preise inklusive der in Deutschland gültigen Mehrwertsteuer.
Die Landeshauptstadt Dresden erhebt eine Beherbergungssteuer.
Jeder, der innerhalb der Stadt Dresden eine Beherbergungseinrichtung betreibt, ist verpflichtet, die Beherbergungssteuer von seinen Gästen einzuziehen und an die Landeshauptstadt Dresden abzuführen.
Beherbergungssteuerpflichtig sind grundsätzlich alle Besucherinnen und Besucher der Stadt, die in Dresden entgeltlich privat übernachten.
Eine private Beherbergung liegt dann nicht vor, wenn die Übernachtung für den Gast beruflich oder aus Gründen der Berufsaus- oder -fortbildung erforderlich ist und er dieses Erfordernis durch eine
formlose Bescheinigung des Arbeitgebers oder der Bildungseinrichtung oder als
Selbstständiger oder freiberuflich Tätiger durch eine
Eigenbestätigung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck nachweist.
Ausgenommen von der Beherbergungssteuer sind weiterhin Kinder bis zu ihrer Volljährigkeit, schwerbehinderte Personen mit einem in einem entsprechenden Ausweis angegebenen Grad der Behinderung von 80 oder mehr sowie bei Schwerbehinderten mit einem im Ausweis angegebenen Merkzeichen „B“ zusätzlich eine Begleitperson.
Weitere Informationen zur Beherbergungssteuer in Dresden finden Sie unter
www.dresden.de